3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers vom 30. September 2017 um Genehmigung zusätzlicher Aufenthaltstage sowie die Ausrichtung von Platz- und Betreuungszuschlägen ab. 4. Am 8. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. Dezember 2017 sowie die Abgeltung aller zusätzlich beantragten und noch zu leistenden Begleitungstage zum vereinbarten Leistungspreis (Nettobetriebskosten pro Aufenthaltstag) beantragt.