Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Abteilung Kulturförderung deutsch des Amtes für Kultur wird angewiesen, das Gesuch von A_____ im Sinne der Erwägungen zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.