Seite 8 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Vorliegend rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, da das Amt für Kultur auf besondere Fachkenntnisse bei der Prüfung von Beitragsgesuchen abstellen kann, über welche die Beschwerdeinstanz nicht verfügt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 3 zu Art. 72). Das Gesuch von A_____ ist somit durch die Abteilung Kulturförderung deutsch des Amtes für Kultur neu zu prüfen. Es ist insbesondere deren Aufgabe, das Kriterium der Subsidiarität im Sinne der Erwägungen zu berücksichtigen. 3. Verfahrenskosten