Aus diesen Überlegungen ist zu schliessen, dass ein sachliches Kriterium fehlt und dass das Amt für Kultur sein Ermessen unzweckmässig ausgeübt hat. Die Rüge von A_____ ist begründet. 2.6 Zusammenfassung und weiteres Vorgehen Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die Einwendungen von A_____ gegen die angefochtene Verfügung erweisen sich als begründet. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.