Hingegen legt das Amt für Kultur nicht dar, weshalb die Burgergemeinde Bern als Durchführungsgemeinde nicht in Frage kommt. Wie oben dargelegt, kann aber die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 KKFG den Ausschluss von Burgergemeinden nicht begründen. Die Burgergemeinde Bern muss ebenfalls als "nächstgelegen" gelten. Denn das Gastspiel findet auch auf dem "Gebiet" der Burgergemeinde Bern statt. Das Kriterium "nächstgelegen" bedeutet im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip örtlich nächstgelegen. Eine andere Bedeutung kommt diesem Kriterium nicht zu.