Der veröffentlichten Praxis des Amtes für Kultur kann nicht entnommen werden, dass sie von einem anderen Gemeindebegriff ausgeht als das Kulturförderungs- und das Gemeindegesetz. Es ist unbestritten, dass die Einwohnergemeinde Bern als Durchführungsgemeinde gelten kann. Diese Praxis erscheint mit Blick auf die Ermessensausübung angemessen.