Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 120). Sinn und Zweck der Norm ist das Festhalten des Kriteriums der Subsidiarität. Der Sinn und Zweck der Subsidiarität kann Ziffer 2.5.2 entnommen werden. Das Merkmal des "nächstgelegenen" Gemeinwesens hilft bei der Auslegung des Begriffs "Gemeinde" jedoch nicht weiter. Zusammenfassend ist zu schliessen, dass die systematische Auslegung ausschlaggebend ist. Unter dem Begriff "Gemeinde" in Art. 14 Abs. 1 KKFG sind alle Formen von Gemeinden gemäss der Gemeindegesetzgebung zu verstehen. 2.5.3.2 Würdigung