chen Korporationen, gemischten Gemeinden, Kirchgemeinden der Landeskirchen, Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen, Gemeindeverbände, Unterabteilungen, Schwellenkorporationen und Regionalkonferenzen unterstehen. Daraus ist abzuleiten, dass alle Arten von Gemeinden mit dem Begriff in Art. 14 Abs. 1 KKFG gemeint sind. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 101). Zum Begriff "Gemeinde" ist den Materialien nichts zu entnehmen.