Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 97). In Bezug auf den Begriff "Gemeinde" ist festzustellen, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) Einwohnergemeinden, Burgergemeinden, burgerli- Seite 7 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern