Vorab ist dazu der Begriff der "Gemeinde" zu klären. Dabei ist zunächst vom Begriff "Gemeinde" in Art. 14 Abs. 1 KKFG auszugehen. Dieser Begriff ist auszulegen. Auf der Suche nach dem Rechtssinn einer Norm sind alle klassischen Elemente der Auslegung in gleicher Weise zu berücksichtigen, nämlich das grammatikalische Element, das systematische, das historische und das teleologische. Eine Hierarchie der Auslegungselemente besteht nicht; es gilt der Satz vom Methodenpluralismus (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, S. 197).