Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass das Amt für Kultur mit einem sachlichen Kriterium den Ermessenspielraum ausgefüllt und nicht missbraucht hat. Die Praxis ist auch nicht unangemessen, da das Ermessen zweckmässig gehandhabt wird. 2.5.3 Burgergemeinde als Durchführungsgemeinde Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend nur die Einwohnergemeinde Bern oder ob auch die Burgergemeinde Bern als Durchführungsgemeinde gelten kann. 2.5.3.1 Auslegung des Begriffs Gemeinde