KKFG steht diesem Sinn und Zweck nicht grundsätzlich entgegen. Daraus ist zu schliessen, dass es dem Sinn und Zweck der Subsidiarität entspricht, wenn zunächst das "nächstgelegene" bzw. das untergeordnete Gemeinwesen die Aufgabe der Förderung übernimmt. Es ist ein sachliches Kriterium zur Ausübung des Ermessens.