Dieser Zweck kommt auch im Vortrag zum KKFG zum Ausdruck. Der Verfassungsauftrag, das kulturelle Schaffen und den kulturellen Austausch zu fördern, bedeutet somit nicht, dass der Kanton Bern in diesen Bereichen vollumfänglich für die Finanzierung aufkommt. Mit wenigen, klar definierten Ausnahmen besteht der Verfassungsauftrag, entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip, aus der Mitfinanzierung kultureller Vorhaben durch Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder weiterer Dritter (Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 8, S. 5). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 KKFG steht diesem Sinn und Zweck nicht grundsätzlich entgegen.