Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessenspielraums liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt wurde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 460). Die Feststellung der Unangemessenheit ist eine Wertungsfrage (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Rz. 461). 2.5.2 Subsidiaritätsprinzip