Ermessensunterschreitung stellt den Verzicht der Behörde dar, vom ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Einen Ermessensmissbrauch begeht die Behörde, wenn sie materielle oder formelle Rechtsregeln oder Rechtsgrundsätze zur Ermessensausübung missachtet. Verletzungen von Rechtsprinzipien bedeuten insbesondere Verstösse gegen die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot, die Verhältnismässigkeit und den Grundsatz von Treu und Glauben (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 21 zu Art.