Seite 5 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.5 Ermessensausübung 2.5.1 Rechtliche Grundlagen zur Ermessensausübung Ermessen ist die Entscheidbefugnis der Verwaltungsbehörden, die ihr der Gesetzgeber durch die offene Normierung überträgt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 429). Bei offenen Normen bezieht sich der Freiraum in der Regel auf die Rechtsanwendung und soll ermöglichen, den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Rz. 428b).