2012 S. 121, E. 3.6). Neben diesem Ermessen verfügen das Amt für Kultur und dessen Abteilungen über einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf die unbestimmten Rechtsbegriffe, die in den Kriterien enthalten sind. Da die Erziehungsdirektion über eine umfassende Überprüfungsbefugnis verfügt (vgl. Ziffer 1), ist die Ermessensausübung vorliegend auch auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen.