Aus den Rechtsgrundlagen ist zu schliessen, dass der Kanton grundsätzlich einen Beitrag an ein kulturelles Projekt ausrichten "kann", wenn alle Voraussetzungen (vgl. Art. 5, 7, 12, 13 und 14 KKFG) erfüllt sind. Das Gesetz hält zudem ausdrücklich fest, dass kein Rechtsanspruch auf Beiträge besteht (Art. 8 Abs. 1 KKFG). Damit werden mit den in Ziffer 2.3 genannten Grundsätzen über die Förderung von kulturellen Projekten lediglich Beurteilungskriterien festgelegt, ohne dass die verfügende Behörde (vorliegend eine Abteilung des Amtes für Kultur) dazu verpflichtet wäre, einem Beitragsgesuch zu entsprechen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Nr. 100.2012.221 vom 21. November 2013, E. 2.3; BVR