14 Abs. 1 KKFG). Er kann unabhängig von einer Mitfinanzierung Dritter Beiträge ausrichten (a) zur Förderung von Kulturschaffenden, (b) an kulturelle Organisationen mit überregionalem Wirkungskreis, (c) für Investitionen von Kulturinstitutionen oder kulturellen Organisationen, die durch den Kanton unabhängig von der Beteiligung der Gemeinden finanziert werden, (d) für besondere Projekte mit internationaler Bedeutung und Ausstrahlung, (e) in weiteren Fällen, wenn dadurch die Ziele der Kulturförderung oder die Kulturstrategie des Regierungsrates besonders wirksam unterstützt werden (Art. 14 Abs. 2 KKFG).