für Investitionen von Kulturinstitutionen und kulturellen Organisationen (Art. 12 Abs. 1 KKFG). Der Kanton gewährt Beiträge in der Regel nur, wenn ein entsprechender Finanzbedarf ausgewiesen ist und die Empfängerin oder der Empfänger zumutbare Eigenleistungen erbringt (Art. 13 KKFG). Der Kanton Bern gewährt Beiträge überdies in der Regel nur, wenn sich Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder weitere Dritte im gleichen Umfang an der Finanzierung beteiligen (Art. 14 Abs. 1 KKFG).