Der Kanton fördert kulturelles Wirken im Kanton Bern oder mit besonderem Bezug zum Kanton (Art. 7 Abs. 1 KKFG). Er unterstützt Kulturinstitutionen und kulturelle Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind (Art. 7 Abs. 2 KKFG). Er fördert das kulturelle Wirken nach qualitätsbezogenen Kriterien. Er berücksichtigt insbesondere dessen Bedeutung und Ausstrahlung, dessen Originalität und Eigenständigkeit und dessen professionellen Standard (Art. 7 Abs. 3 KKFG). Der Kanton Bern kann Beiträge ausrichten, insbesondere für kulturelle Projekte und Vorhaben, zur Förderung von Kulturschaffenden, für den Betrieb von Kulturinstitutionen sowie