Er berücksichtigt die Zweisprachigkeit des Kantons, die beiden Sprachkulturen und den Austausch unter diesen (Art. 5 Abs. 3 KKFG). Er achtet und fördert die kulturelle Vielfalt in den Regionen, das Brauchtum und die Kultur von Minderheiten (Art. 5 Abs. 4 KKFG).