Der Kanton fördert Kultur in all ihren Ausdrucksformen, insbesondere Literatur, Musik, Theater, Tanz, Bildende Kunst, Fotografie, Film, Gestaltung und Design sowie Architektur (Art. 5 Abs. 1 KKFG). Er unterstützt insbesondere das künstlerische Schaffen, das Sammeln, Bewahren und Erschliessen von Kulturgütern, die Darbietung und Verbreitung kultureller Werke und Angebote, den kulturellen Austausch, die Dokumentation und Information (Art. 5 Abs. 2 KKFG). Er berücksichtigt die Zweisprachigkeit des Kantons, die beiden Sprachkulturen und den Austausch unter diesen (Art. 5 Abs. 3 KKFG).