Eine Auskunft der Stadt Bern, wonach der Kanton auch Mittel sprechen könne, wenn die Stadt ein Gesuch aus formellen Gründen abgelehnt habe, verändere die Entscheidungsgrundlage des Amtes für Kultur in keiner Weise. Überdies entspreche es der langjährigen Praxis des Amtes für Kultur, dass im Bereich von Gastauftritten auswärtiger Kunstschaffender ein Beitrag der Burgergemeinde Bern als Voraussetzung für einen kantonalen Beitrag gemäss Art. 14 KKFG nicht ausreiche. Weiter könnten die Produktionsbeiträge von Kanton und der Stadt Luzern für die vorliegende Projekteingabe nicht berücksichtigt werden.