Da die Verfügung erlassen worden ist, als die OKKV in Kraft war, ist die Zuständigkeit nach dieser Verordnung zu beurteilen. Zuständig für die Gewährung von Beiträgen sind bis zu einem Betrag von 10'000 Franken die für die deutschsprachige bzw. die französischsprachige Kulturförderung zuständigen Organisationseinheiten des Amtes für Kultur (Art. 3 Abs. 1 Bst. a OKKV). Vorliegend wurde um einen Beitrag von 5'000 Franken ersucht. Somit hat der Vorsteher der Abteilung Kulturförderung deutsch zu Recht über das Gesuch entschieden.