Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 lehnte die Abteilung Kulturförderung deutsch des Amtes für Kultur die Ausrichtung eines Beitrags ab. Bis am 31. Dezember 2013 galt die Verordnung vom 7. November 2012 über die Organisation der kantonalen Kulturförderung und die Kulturkommissionen (OKKV; BAG 12-105). Sie wurde abgelöst durch die kantonale Kulturförderungsverordnung vom 13. November 2013 (KKFV; BSG 423.411.1), die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Da die Verfügung erlassen worden ist, als die OKKV in Kraft war, ist die Zuständigkeit nach dieser Verordnung zu beurteilen.