{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2014-02-14", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_700-02-13_2014-02-14.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-700-02-13-vom-14-02-2014.pdf", "Checksum": "227d7eb6fbf0f8d687f9d47a2a848548"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["700.02-13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 14.02.2014 700.02-13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 14.02.2014 700.02-13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kulturförderungsbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:17", "Checksum": "5e53d3fdbfff5b2aaa61afd34db11ebf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 14.02.2014 700.02-13\nRegeste:\nKulturförderungsbeitrag\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.700.02/13 (636023) 14. Februar 2014\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 31. Juli 2013 (Beitrag an das Gastspiel\n\"B_____\" im C_____)\n\nA_____,\n\ngegen\n\nAmt für Kultur,\nAbteilung Kulturförderung deutsch, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. Am 29. Dezember 2012 stellte A_____ für die Theatergruppe D_____ ein Gesuch\num einen Beitrag von 5'000 Franken für das Gastspiel der Theatergruppe im\nC_____ mit dem Stück \"B_____\". Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 lehnte die Abteilung Kulturförderung deutsch des Amtes für Kultur die Ausrichtung eines Beitrags\nab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ als Produktionsleiter der Theatergruppe\nD_____ am 26. August 2013 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch sei inhaltlich und qualitativ sowie\ngemäss künstlerischen Voraussetzungen zu prüfen.\n\n3. Am 20. September 2013 reichte das Amt für Kultur seine Stellungnahme sowie die\nVorakten ein und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. A_____ reichte am 13. Oktober 2013 seine Bemerkungen ein.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde den Parteien der\nEntscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nMit Verfügung vom 31. Juli 2013 lehnte die Abteilung Kulturförderung deutsch des Amtes\nfür Kultur die Ausrichtung eines Beitrags ab. Bis am 31. Dezember 2013 galt die Verordnung vom 7. November 2012 über die Organisation der kantonalen Kulturförderung und\ndie Kulturkommissionen (OKKV; BAG 12-105). Sie wurde abgelöst durch die kantonale\nKulturförderungsverordnung vom 13. November 2013 (KKFV; BSG 423.411.1), die am\n1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Da die Verfügung erlassen worden ist, als die OKKV\nin Kraft war, ist die Zuständigkeit nach dieser Verordnung zu beurteilen. Zuständig für die\nGewährung von Beiträgen sind bis zu einem Betrag von 10'000 Franken die für die\ndeutschsprachige bzw. die französischsprachige Kulturförderung zuständigen Organisationseinheiten des Amtes für Kultur (Art. 3 Abs. 1 Bst. a OKKV). Vorliegend wurde um einen Beitrag von 5'000 Franken ersucht. Somit hat der Vorsteher der Abteilung Kulturförderung deutsch zu Recht über das Gesuch entschieden.\n\nDie Erziehungsdirektion ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig\n(Art. 39 Abs. 1 des kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 [KKFG; BSG\n423.11] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).\n\nA_____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\nSeite 2 von 9\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n2. Materielles\n\nUmstritten ist, ob das Amt für Kultur zu Recht einen Kulturförderungsbeitrag von\n5'000 Franken an das Gastspiel \"B_____\" abgelehnt hat. Zu prüfen ist, ob es einen Beitrag des Kantons für ein Gastspiel zu Recht von einem Beitrag der Einwohnergemeinde\nBern als Durchführungsgemeinde abhängig gemacht hat.\n\n2.1 Argumente von A_____\n\nA_____ bringt vor, die in der ablehnenden Verfügung angeführten Begründungen würden\nnicht dem kantonalen Kulturförderungsgesetz entsprechen. Die Handhabe des Subsidiaritätsprinzips von Seiten des Kantons sei verwirrend, nicht einheitlich und scheine auch\nnicht schriftlich festgehalten zu sein. Die Begründung für den ablehnenden Entscheid sei\nweder überprüf- noch nachvollziehbar und wirke willkürlich.\n\nDas Amt für Kultur habe das Gesuch abgelehnt, da kein entsprechendes Gesuch von der\nStadt Bern genehmigt worden sei. Die Stadt Bern könne jedoch das Projekt gar nicht fördern, da es sich um ein Erstgastspiel handle. In seinen Bemerkungen ergänzt A_____,\ndass er in der Stadt Bern kein Gesuch eingereicht habe. Der Kanton kenne das Kriterium\n\"Erstgastspiel\" jedoch nicht als Ablehnungsgrund. Weder im KKFG noch im Merkblatt\nnoch sonst irgendwo auf der Website des Amtes für Kultur werde die finanzielle Beteiligung der Gemeinden, in denen das Gastspiel stattfinde, vorausgesetzt. Art. 14 KKFG bestätige klar die Autonomie des Kantons in seinen Entscheidungen. Gemäss der Auskunft\neines Mitarbeiters der Abteilung Kulturelles der Stadt Bern könne der Kanton praxisgemäss durchaus Mittel sprechen, wenn die Stadt ein Gesuch aus formellen Gründen abgelehnt habe.\n\n"}