Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an das Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das durch Gesuch vom 27. November 2014 eingeleitete Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: - A_____ (Einschreiben)