Die Beitragsberechtigung sollte aber auch für Kantone, die für Zweitausbildungen keine Beiträge gewähren, gesichert werden. Für die umgekehrte Variante, wo wie vorliegend eine höhere Berufsbildung auf ein Hochschulstudium folgt, sieht das Stipendienkonkordat keine solche Sicherungsregel vor. Folglich wäre in einem Kanton, der keine Beiträge für Zweitausbildungen gewährt, die auf ein Hochschulstudium folgende höhere Berufsbildung allenfalls nicht beitragsberechtigt. Wie bereits erwähnt, sind im Kanton Bern Zweitausbildungen jedoch ausdrücklich beitragsberechtigt.