Deshalb kann vorliegend aus der Regelung von Art. 8 Abs. 3 des Stipendienkonkordates, wonach ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss einer höheren Berufsbildung folgt, ebenfalls beitragsberechtigt ist, für das bernische Recht nichts abgeleitet werden. Im Stipendienkonkordat war die Regelung von Art. 8 Abs. 3 notwendig, da sonst ein Hochschulstudium im Anschluss an eine höhere Berufsbildung als Zweitausbildung allenfalls nicht mehr beitragsberechtigt wäre. Die Beitragsberechtigung sollte aber auch für Kantone, die für Zweitausbildungen keine Beiträge gewähren, gesichert werden.