Vielmehr gehören Zweitausbildungen in der bernischen Gesetzgebung ausdrücklich zu den anerkannten Ausbildungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c ABG). Art. 10 des Stipendienkonkordates hingegen schreibt nur die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für eine Erstausbildung zwingend vor. Deshalb kann vorliegend aus der Regelung von Art. 8 Abs. 3 des Stipendienkonkordates, wonach ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss einer höheren Berufsbildung folgt, ebenfalls beitragsberechtigt ist, für das bernische Recht nichts abgeleitet werden.