Das Absolvieren einer höheren Berufsbildung, nachdem zuvor bereits ein Universitätsabschluss erworben wurde, ist aber weder eine Zweitausbildung auf Sekundarstufe II gemäss Art. 10 Abs. 1 ABG noch ein zweites Hochschulstudium oder eine Weiterqualifikation auf Hochschulstufe gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c ABG. Das ABG schliesst die Gewährung von Stipendien für eine Zweitausbildung in Form einer höheren Berufsbildung nicht aus. Vielmehr gehören Zweitausbildungen in der bernischen Gesetzgebung ausdrücklich zu den anerkannten Ausbildungen (Art. 7 Abs. 1 Bst.