Der AAB ist insofern beizupflichten, als dass die Gesetzgebung zum Stipendienrecht keine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Ausbildungen trifft und Gleichwertigkeitsmassstäbe für die Beurteilung des Stipendienanspruchs keine Bedeutung haben. Auch die Frage, ob eine Ausbildung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, ist rechtlich nicht von Relevanz.