Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 120). Mit dem Ausschluss eines zweiten Hochschulstudiums oder der Weiterqualifikation auf Hochschulstudium soll verhindert werden, dass jemand seine Studienlaufbahn unnötiger Weise in die Länge zieht, indem mehrere Studiengänge an Hochschulen aneinander gereiht werden. Es werden in einem solchen Fall für die Zusatzausbildung keine Ausbildungsbeiträge gewährt. Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 Bst. c ABG ergibt sich hingegen nicht, dass