2 Die Beitragsberechtigung endet: a auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums, b auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule. 3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.