Vorliegend ist unklar, was unter "Hochschulstudium" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c ABG zu verstehen ist. Es handelt sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der auszulegen ist (zum unbestimmten Gesetzesbegriff Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 221 f.). Ziel der Auslegung ist, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 80). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.