Das trifft auf den Bildungsgang HF Pflege zu. Es handelt sich somit nicht um eine Ausbildung auf Sekundarstufe II. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 ABG, der die Gewährung von Stipendien für Zweitausbildungen auf Sekundarstufe II ausschliesst, kommt nicht zur Anwendung. Als höhere Berufsbildung gehört der Bildungsgang Pflege HF grundsätzlich zu den anerkannten Ausbildungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d ABG). Fraglich ist, ob allenfalls Art. 7 Abs. 2 Bst. c ABG Anwendung findet, der ein zweites Hochschulstudium oder eine Weiterqualifikation auf Hochschulstufe als nicht anerkannte Ausbildung