Die gesetzlichen Grundlagen zur höheren Berufsbildung finden sich in den Art. 26 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10). Gemäss Art. 26 Abs. 1 BBG dient die höhere Berufsbildung auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikation, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind. Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus (Art. 26 Abs. 2 BBG). Eine Form der höheren Berufsbildung ist die Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. a und Art. 29 BBG).