Stipendien und Darlehen können gewährt werden für den Besuch von anerkannten Ausbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss führen (Art. 6 Abs. 1 ABG). Art. 7 Abs. 1 ABG nennt als anerkannte Ausbildungen: Die Vorbildung, die Erstausbildung, die Zweitausbildung, die höhere Berufsbildung und die Umschulung. Nicht anerkannt sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ABG: Die Ausbildung auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I, die berufsorientierte Weiterbildung, ein zweites Hochschulstudium oder die Weiterqualifikation auf Hochschulstufe und die Bildung der Quartärstufe. Art. 1 bis 5 der ABV präzisieren die in Art. 7 Abs. 1 ABG verwendeten Begriffe.