Eine rechtliche Grundlage, das Stipendium an eine allfällige Beschäftigung oder die Möglichkeit der wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu koppeln, gebe es nicht. Die AAB könne keine anderen als die vom Gesetzgeber gewollten Anforderungen an ein Stipendium einführen. Sie verfüge über keinen Ermessensspielraum. Aus gesetzlichen Gründen könne die AAB für ein zweites Hochschulstudium keine Ausbildungsbeiträge gewähren, weil ein zweites Hochschulstudium keine anerkannte Ausbildung sei. Seite 3 von 9 2.3 Rechtliche Grundlagen