Die AAB führt aus, es sei irrelevant, ob A_____ ihren Abschluss in der Schweiz oder im Ausland erworben habe. Das Biologiestudium in Eritrea wäre gemäss den gesetzlichen Grundlagen stipendienberechtigt gewesen. Da die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte bestehe, würden e contrario (d. h. im Umkehrschluss) keine Gleichwertigkeitsmassstäbe angewendet. Dass die Ausbildungsbiographie länderunabhängig betrachtet werde, entspreche der Gesetzessystematik (Art. 14 Abs. 1 ABG und Art. 8 Abs. 1 ABV). Eine rechtliche Grundlage, das Stipendium an eine allfällige Beschäftigung oder die Möglichkeit der wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu koppeln, gebe es nicht.