Der Sachverhalt ist unbestritten. A_____ lebt seit dem Jahr 2009 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. In ihrem Heimatland Eritrea hatte sie zuvor ein Studium absolviert. Sie verfügt über einen Bachelor of Science in Biologie der Universität Asmara. Die Universität Bern verweigerte ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 die Zulassung zum Masterprogramm Molekularbiologie mit der Begründung, dass ihr Bachelor nicht als gleichwertig zum Grundstudium an der Universität Bern gelten könne.