Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AAB vom 15. Oktober 2014. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Entsprechend wurde die Verfügung durch die zuständige Sachbearbeiterin unterzeichnet.