{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2015-09-18", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_600-87-14_2015-09-18.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-600-87-14-vom-18-09-2015.pdf", "Checksum": "4e6fe15328cedcf3409c6a9914061896"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["600.87-14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 18.09.2015 600.87-14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 18.09.2015 600.87-14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:09", "Checksum": "1112e32a524b05489c23352ed048c53a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 18.09.2015 600.87-14\nRegeste:\nAusbildungsbeitrag\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.600.87/14 (684680)\n\n18. September 2015\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Ausbildungsbeiträge\nfür das Ausbildungsjahr 2014/2015)\n\nA_____\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nAusgangslage\n\n1. A_____ stellte am 13. August bzw. am 4. Oktober 2014 bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste (ADZ ERZ) ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2014/2015. Mit Verfügung vom\n15. Oktober 2014 lehnte die AAB das Gesuch ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 11. November 2014 Beschwerde bei der\nErziehungsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung und die Gewährung eines Stipendiums. Mit Schreiben vom 27. November 2014 stellte A_____ den ausdrücklichen Antrag, ihr sei für ihre Ausbildung als\nPflegefachfrau ein Stipendium zu gewähren. Zudem stellte sie am 27. November\n2014, ergänzt am 10. Dezember 2014, ein Gesuch um Gewährung des Rechts auf\nunentgeltliche Rechtspflege.\n\n3. Am 9. Januar 2015 nahm die AAB zur Beschwerde Stellung. Sie beantragte, die\nBeschwerde sei abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege machte\nsie keine Bemerkungen.\n\n4. Am 26. Januar 2015 reichte A_____ Bemerkungen zur Stellungnahme der AAB ein\nund hielt an ihrer Beschwerde fest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2015 wurde den Parteien der\nEntscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AAB vom 15. Oktober 2014. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der\nVerordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Entsprechend wurde die Verfügung durch die zuständige Sachbearbeiterin unterzeichnet.\n\nGegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann bei der Erziehungsdirektion Beschwerde\ngeführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Erziehungsdirektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln.\n\nA_____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene\nVerfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\nSeite 2 von 9\n2 Materielles\n\nUmstritten ist, ob die AAB A_____ zu Recht einen Ausbildungsbeitrag verweigert hat. Es\nist zu prüfen, ob es sich bei der Ausbildung von A_____ als Pflegefachfrau HF um eine\nbeitragsberechtigte anerkannte Ausbildung im Sinne des ABG handelt.\n\n2.1 Sachverhalt\n\nDer Sachverhalt ist unbestritten. A_____ lebt seit dem Jahr 2009 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. In ihrem Heimatland Eritrea hatte sie zuvor ein Studium absolviert. Sie verfügt über einen Bachelor of\nScience in Biologie der Universität Asmara. Die Universität Bern verweigerte ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 die Zulassung zum Masterprogramm Molekularbiologie mit\nder Begründung, dass ihr Bachelor nicht als gleichwertig zum Grundstudium an der Universität Bern gelten könne. A_____ orientierte sich nach diesem Entscheid neu und begann im September 2014 den Bildungsgang HF (Höhere Fachschule) Pflege am Berner\nBildungszentrum Pflege.\n\n2.2 Argumente der Parteien\n\n2.2.1 Argumente von A_____\n\nA_____ bringt vor, der Bachelorabschluss in Eritrea werde in der Schweiz nicht anerkannt\nund gebe ihr auf dem hiesigen Arbeitsmarkt keine Perspektive, eine Stelle zu finden. Sie\nsei für den Schweizer Arbeitsmarkt wie jemand ohne Berufsabschluss. Die beigelegten\nSchreiben der Universität Bern und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung würden\ndies belegen. Sie habe die Ausbildung als Pflegefachfrau begonnen in der festen Überzeugung, damit einen Beruf zu lernen, der geeignet sei, ihre Familie zu ernähren und der\neinem Bedürfnis des Arbeitsmarktes entspreche. Vor diesem Hintergrund finde sie die\nVerfügung der AAB unangemessen. Diese entspreche nicht der Realität in der Berufswelt. Sie verfüge über kein abgeschlossenes Hochschulstudium. Es sei ihr nicht verständlich, weshalb die AAB sich der Finanzierung ihrer sinnvollen Ausbildung als Pflegefachfrau nicht annehmen könne.\n\n2.2.2 Argumente der AAB\n\n"}