Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l’instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon +41 31 633 84 31 Telefax +41 31 633 84 62 www.erz.be.ch 4800.600.600.87/14 (684680) 18. September 2015 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2014/2015) A_____ gegen Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Ausgangslage 1. A_____ stellte am 13. August bzw. am 4. Oktober 2014 bei der Abteilung Ausbil- dungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste (ADZ ERZ) ein Gesuch um ei- nen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2014/2015. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 lehnte die AAB das Gesuch ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 11. November 2014 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung eines Stipendiums. Mit Schreiben vom 27. Novem- ber 2014 stellte A_____ den ausdrücklichen Antrag, ihr sei für ihre Ausbildung als Pflegefachfrau ein Stipendium zu gewähren. Zudem stellte sie am 27. November 2014, ergänzt am 10. Dezember 2014, ein Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. 3. Am 9. Januar 2015 nahm die AAB zur Beschwerde Stellung. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege machte sie keine Bemerkungen. 4. Am 26. Januar 2015 reichte A_____ Bemerkungen zur Stellungnahme der AAB ein und hielt an ihrer Beschwerde fest. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2015 wurde den Parteien der Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1 Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AAB vom 15. Oktober 2014. Die Sachbear- beiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Ent- sprechend wurde die Verfügung durch die zuständige Sachbearbeiterin unterzeichnet. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbei- träge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Er- ziehungsdirektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu be- handeln. A_____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. Seite 2 von 9 2 Materielles Umstritten ist, ob die AAB A_____ zu Recht einen Ausbildungsbeitrag verweigert hat. Es ist zu prüfen, ob es sich bei der Ausbildung von A_____ als Pflegefachfrau HF um eine beitragsberechtigte anerkannte Ausbildung im Sinne des ABG handelt. 2.1 Sachverhalt Der Sachverhalt ist unbestritten. A_____ lebt seit dem Jahr 2009 als anerkannter Flücht- ling in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. In ihrem Heimat- land Eritrea hatte sie zuvor ein Studium absolviert. Sie verfügt über einen Bachelor of Science in Biologie der Universität Asmara. Die Universität Bern verweigerte ihr mit Ver- fügung vom 3. Oktober 2012 die Zulassung zum Masterprogramm Molekularbiologie mit der Begründung, dass ihr Bachelor nicht als gleichwertig zum Grundstudium an der Uni- versität Bern gelten könne. A_____ orientierte sich nach diesem Entscheid neu und be- gann im September 2014 den Bildungsgang HF (Höhere Fachschule) Pflege am Berner Bildungszentrum Pflege. 2.2 Argumente der Parteien 2.2.1 Argumente von A_____ A_____ bringt vor, der Bachelorabschluss in Eritrea werde in der Schweiz nicht anerkannt und gebe ihr auf dem hiesigen Arbeitsmarkt keine Perspektive, eine Stelle zu finden. Sie sei für den Schweizer Arbeitsmarkt wie jemand ohne Berufsabschluss. Die beigelegten Schreiben der Universität Bern und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung würden dies belegen. Sie habe die Ausbildung als Pflegefachfrau begonnen in der festen Über- zeugung, damit einen Beruf zu lernen, der geeignet sei, ihre Familie zu ernähren und der einem Bedürfnis des Arbeitsmarktes entspreche. Vor diesem Hintergrund finde sie die Verfügung der AAB unangemessen. Diese entspreche nicht der Realität in der Berufs- welt. Sie verfüge über kein abgeschlossenes Hochschulstudium. Es sei ihr nicht verständ- lich, weshalb die AAB sich der Finanzierung ihrer sinnvollen Ausbildung als Pflegefach- frau nicht annehmen könne. 2.2.2 Argumente der AAB Die AAB führt aus, es sei irrelevant, ob A_____ ihren Abschluss in der Schweiz oder im Ausland erworben habe. Das Biologiestudium in Eritrea wäre gemäss den gesetzlichen Grundlagen stipendienberechtigt gewesen. Da die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte bestehe, würden e contrario (d. h. im Umkehrschluss) keine Gleichwer- tigkeitsmassstäbe angewendet. Dass die Ausbildungsbiographie länderunabhängig be- trachtet werde, entspreche der Gesetzessystematik (Art. 14 Abs. 1 ABG und Art. 8 Abs. 1 ABV). Eine rechtliche Grundlage, das Stipendium an eine allfällige Beschäftigung oder die Möglichkeit der wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu koppeln, gebe es nicht. Die AAB kön- ne keine anderen als die vom Gesetzgeber gewollten Anforderungen an ein Stipendium einführen. Sie verfüge über keinen Ermessensspielraum. Aus gesetzlichen Gründen kön- ne die AAB für ein zweites Hochschulstudium keine Ausbildungsbeiträge gewähren, weil ein zweites Hochschulstudium keine anerkannte Ausbildung sei. Seite 3 von 9 2.3 Rechtliche Grundlagen Stipendien und Darlehen können gewährt werden für den Besuch von anerkannten Aus- bildungen, die zu einem anerkannten Abschluss führen (Art. 6 Abs. 1 ABG). Art. 7 Abs. 1 ABG nennt als anerkannte Ausbildungen: Die Vorbildung, die Erstausbildung, die Zweitausbildung, die höhere Berufsbildung und die Umschulung. Nicht anerkannt sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ABG: Die Ausbildung auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I, die berufsorientierte Weiterbildung, ein zweites Hochschulstudium oder die Weiterqualifi- kation auf Hochschulstufe und die Bildung der Quartärstufe. Art. 1 bis 5 der ABV präzisie- ren die in Art. 7 Abs. 1 ABG verwendeten Begriffe. Keine Stipendien werden auch für Zweitausbildungen auf der Sekundarstufe II gewährt (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 ABG). 2.4. Qualifikation des Bildungsgangs Pflege HF A_____ beantragt ein Stipendium für den Bildungsgang HF Pflege am Berner Bildungs- zentrum Pflege. Die Zulassung zum Bildungsgang HF Pflege setzt einen Lehrabschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, einen Fachmittelschulabschluss oder eine gym- nasiale Matur voraus (www.gesundheitsberufe-bern.ch → Dipl. Pflegefachfrau/fachmann HF; zuletzt besucht am 17. September 2015). Ruth Hermann von der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung BIZ Bern-Mittelland schreibt, bei der Ausbildung zur Pflegefach- frau HF handle es sich um eine Ausbildung auf Tertiärstufe (Empfehlungsschreiben vom 10. November 2014, Beilage zur Beschwerde vom 11. November 2014). Die AAB hat sich nicht ausdrücklich zur Qualifikation des Bildungsgangs Pflege HF geäussert. Sie hat in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2014 festgehalten, dass weder für eine zweite Ausbildung auf der Sekundarstufe II noch für ein zweites Hochschulstudium oder die Weiterqualifikation auf Hochschulstufe Stipendien gewährt werden können. Die gesetzlichen Grundlagen zur höheren Berufsbildung finden sich in den Art. 26 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10). Gemäss Art. 26 Abs. 1 BBG dient die höhere Berufsbildung auf der Tertiärstufe der Ver- mittlung und dem Erwerb der Qualifikation, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind. Sie setzt ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus (Art. 26 Abs. 2 BBG). Eine Form der höheren Berufsbildung ist die Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. a und Art. 29 BBG). Es ergibt sich somit bereits aus dem Bundesrecht, dass der Bildungsgang HF Pflege eine Ausbildung auf Tertiärstufe ist. Ebenfalls auf der Tertiärstufe wäre eine universitäre Aus- bildung. Auch in der Terminologie der bernischen Gesetzgebung zu den Ausbildungsbei- trägen ist der Bildungsgang Pflege HF grundsätzlich als "höhere Berufsbildung" zu quali- fizieren. Diese wird in Art. 7 Abs. 1 Bst. d ABG als anerkannte Ausbildung genannt und in Art. 4 ABV folgendermassen definiert: Als höhere Berufsbildung gilt ein Ausbildungsgang, der auf einer beruflichen Grundausbildung aufbaut und zu einem höheren eidgenössisch anerkannten Abschluss führt. Das trifft auf den Bildungsgang HF Pflege zu. Es handelt sich somit nicht um eine Ausbildung auf Sekundarstufe II. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 ABG, der die Gewährung von Stipendien für Zweitausbildungen auf Sekundarstufe II ausschliesst, kommt nicht zur Anwendung. Als höhere Berufsbildung gehört der Bildungsgang Pflege HF grundsätzlich zu den anerkannten Ausbildungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d ABG). Fraglich ist, ob allenfalls Art. 7 Abs. 2 Bst. c ABG Anwendung findet, der ein zweites Hochschul- studium oder eine Weiterqualifikation auf Hochschulstufe als nicht anerkannte Ausbildung Seite 4 von 9 nennt. Die AAB scheint die höhere Berufsbildung als Pflegefrau HF unter den Begriff "Hochschulstudium" subsumiert zu haben. Dies gründet vermutlich in der Tatsache, dass es sich wie bei einem Universitätsstudium um eine Ausbildung auf Tertiärstufe handelt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Qualifikation des Bildungsganges Pflege HF als zweites Hochschulstudium rechtlich haltbar ist. 2.5. Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Bst. c ABG Vorliegend ist unklar, was unter "Hochschulstudium" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c ABG zu verstehen ist. Es handelt sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der aus- zulegen ist (zum unbestimmten Gesetzesbegriff Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 221 f.). Ziel der Ausle- gung ist, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Kel- ler, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 80). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzweideutigen Geset- zeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen von einem kla- ren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur An- nahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu ei- nem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 131 III 315 f.). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 91). Die schweizerische Bildungslandschaft verfügt über ein sehr breites Angebot. Es ist deshalb nicht eindeutig, was eine Hochschule ist und was nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind mit "Hochschule" meist die Universitäten ge- meint. Gemäss Duden online (abrufbar unter www.duden.de; zuletzt besucht am 17. Sep- tember 2015) hat der Begriff "Hochschule" folgende Bedeutung: Es ist eine "wissenschaft- liche Lehr- (und Forschungs)einrichtung (z. B. Universität, Fachhochschule, Musikhoch- schule o. Ä.)". Die grammatikalische Auslegung spricht somit dafür, dass es sich bei einer Hochschule um eine Institution mit wissenschaftlicher Ausrichtung handelt. Eine Ausbil- dung HF hingegen ist eine Berufsbildung mit hauptsächlich praktischer Ausrichtung. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 97). Art. 7 Abs. 1 Bst. d ABG und Art. 4 ABV verwenden den Begriff "höhere Berufsbildung". Art. 7 Abs. 2 ABG hingegen erwähnt die höhere Berufsbildung nicht. Die Gesetzessystematik des ABG und der ABV stehen einer Gleichstellung von Hochschulstudium und höherer Berufsbil- dung eher entgegen. Die systematische Auslegung ist auch im Verhältnis zu anderen Erlassen vorzunehmen. Auf Bundesebene wurde das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG, SR 414.20) erlassen. Art. 2 Abs. 2 HFKG nennt als Hochschu- len im Sinne des Gesetzes (a) die universitären Hochschulen, d.h. die kantonalen Univer- sitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), und (b) die Fachhoch- Seite 5 von 9 schulen und die pädagogischen Hochschulen. Nicht als Hochschule im Sinne des HFKG gelten somit Höhere Fachschulen (HF). Das bernische Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) be- stimmt in Art. 26 Abs. 1, dass Bildungsgänge der höheren Berufsbildung von Berufsfach- schulen oder anderen geeigneten Institutionen geführt werden. Im Zusammenhang mit der höheren Berufsbildung ist demnach nicht die Rede von "Hochschulen". Mit Gross- ratsbeschluss vom 30. März 2011 ist der Kanton Bern der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 beigetreten (BSG 439.182.8; Stipendienkonkordat). Der Kanton Bern erfüllte damals die Mindestnormen des Konkordates bereits und musste keine Gesetzesanpassungen vornehmen (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen, S. 2). Art. 8 des Stipendienkonkordates lautet folgendermassen: Beitragsberechtigte Ausbildungen 1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote, wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind: a die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, b die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote. 2 Die Beitragsberechtigung endet: a auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines darauf aufbau- enden Masterstudiums, b auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössi- schen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule. 3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist eben- falls beitragsberechtigt. Mit der Tertiärstufe A sind die Universität, die ETH oder eine Fachhochschule gemeint. Während die Tertiärstufe B die höhere Berufsbildung in der in Art. 8 Abs. 2 Bst. b des Stipendienkonkordates genannten Formen bezeichnet (vgl. juristischer Kommentar der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] zur Interkantona- len Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009, S. 11, abrufbar unter www.edk.ch → Arbeiten → Stipendien, zuletzt besucht am 17. Sep- tember 2015). Es wird hier sehr anschaulich aufgezeigt, dass es eben zwei verschiedene Arten von Tertiärstufen-Ausbildungen gibt, welche es zu unterscheiden gilt. Die systema- tische Auslegung spricht somit klar gegen eine Subsumtion der HF Ausbildung als Hoch- schulstudium. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Ent- stehung gab (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 101). Den Materialien ist zum Begriff "Hochschul- studium" jedoch nichts zu entnehmen. Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 120). Mit dem Ausschluss eines zweiten Hoch- schulstudiums oder der Weiterqualifikation auf Hochschulstudium soll verhindert werden, dass jemand seine Studienlaufbahn unnötiger Weise in die Länge zieht, indem mehrere Studiengänge an Hochschulen aneinander gereiht werden. Es werden in einem solchen Fall für die Zusatzausbildung keine Ausbildungsbeiträge gewährt. Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 Bst. c ABG ergibt sich hingegen nicht, dass Seite 6 von 9 auch eine andere Ausbildungsart nach einem bereits absolvierten Hochschulstudium ausgeschlossen wäre. Folglich sprechen die grammatikalische, die systematisch und auch die teleologische Auslegungsmethode dafür, dass eine höhere Berufsbildung HF nicht als zweites Hoch- schulstudium qualifiziert werden kann. 2.6. Würdigung Der AAB ist insofern beizupflichten, als dass die Gesetzgebung zum Stipendienrecht kei- ne Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Ausbildungen trifft und Gleichwertig- keitsmassstäbe für die Beurteilung des Stipendienanspruchs keine Bedeutung haben. Auch die Frage, ob eine Ausbildung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, ist rechtlich nicht von Relevanz. Das Absolvieren einer höheren Berufsbildung, nachdem zuvor bereits ein Universitätsab- schluss erworben wurde, ist aber weder eine Zweitausbildung auf Sekundarstufe II ge- mäss Art. 10 Abs. 1 ABG noch ein zweites Hochschulstudium oder eine Weiterqualifikati- on auf Hochschulstufe gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c ABG. Das ABG schliesst die Gewäh- rung von Stipendien für eine Zweitausbildung in Form einer höheren Berufsbildung nicht aus. Vielmehr gehören Zweitausbildungen in der bernischen Gesetzgebung ausdrücklich zu den anerkannten Ausbildungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c ABG). Art. 10 des Stipendienkon- kordates hingegen schreibt nur die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für eine Erstausbildung zwingend vor. Deshalb kann vorliegend aus der Regelung von Art. 8 Abs. 3 des Stipendienkonkordates, wonach ein Hochschulstudium, das auf einen Ab- schluss einer höheren Berufsbildung folgt, ebenfalls beitragsberechtigt ist, für das berni- sche Recht nichts abgeleitet werden. Im Stipendienkonkordat war die Regelung von Art. 8 Abs. 3 notwendig, da sonst ein Hochschulstudium im Anschluss an eine höhere Berufs- bildung als Zweitausbildung allenfalls nicht mehr beitragsberechtigt wäre. Die Beitragsbe- rechtigung sollte aber auch für Kantone, die für Zweitausbildungen keine Beiträge gewäh- ren, gesichert werden. Für die umgekehrte Variante, wo wie vorliegend eine höhere Be- rufsbildung auf ein Hochschulstudium folgt, sieht das Stipendienkonkordat keine solche Sicherungsregel vor. Folglich wäre in einem Kanton, der keine Beiträge für Zweitausbil- dungen gewährt, die auf ein Hochschulstudium folgende höhere Berufsbildung allenfalls nicht beitragsberechtigt. Wie bereits erwähnt, sind im Kanton Bern Zweitausbildungen jedoch ausdrücklich beitragsberechtigt. Zwar sind sowohl ein Hochschulstudium wie auch die höhere Berufsbildung auf der Tertiärstufe angesiedelt, dennoch handelt es sich um zwei verschiedene Ausbildungsarten. Das ABG schliesst nur die Gewährung von Ausbil- dungsbeiträgen bei einem zweiten Hochschulstudium oder der Weiterqualifikation auf Hochschulstufe aus. Nachdem es sich beim Bildungsgang HF Pflege nicht um ein Hoch- schulstudium handelt, da dieser insbesondere nicht an einer Hochschule absolviert wird, kann es sich dabei auch nicht um eine Weiterqualifikation auf Hochschulstufe handeln. Eine höhere Berufsbildung hingegen, welche eben nicht an einer Hochschule absolviert wird, muss daher auch nach einem bereits abgeschlossenen Hochschulstudium als aner- kannte Ausbildung gelten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 2.7. Kassatorischer Entscheid Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Eine Seite 7 von 9 Rückweisung muss durch besondere Gründe gerechtfertigt sein. Solche können gegeben sein, wenn eine Sache nicht entscheidreif ist, weil weitere Beweismassnahmen vorzu- nehmen sind, die besser durch die sachnähere Behörde getätigt werden; wenn die Vo- rinstanz auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eingetreten ist; oder wenn auf besonde- re Fachkenntnisse abzustellen ist, welche der Vorinstanz besser zugänglich sind (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 191). Die AAB hat die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung von Ausbildungsbeiträgen im Fall von A_____, wie beispielsweise die maximale Ausbildungsdauer, nicht geprüft und keine Berechnung des möglichen Anspruches vorgenommen. Als Behörde mit besonde- ren Fachkenntnissen ist die AAB besser geeignet, die notwendigen Abklärungen und Be- rechnungen vorzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Rückweisung sind im vorlie- genden Fall erfüllt. Die Akten sind an die AAB zurückzuweisen und diese ist gehalten, das Gesuchsverfahren wiederaufzunehmen. Das Gesuch von A_____ ist vor dem Hinter- grund, dass es sich beim Bildungsgang HF Pflege um eine anerkannte Ausbildung im Sinne des ABG handelt, neu zu prüfen. Anschliessend hat die AAB neu zu verfügen. 3 Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Da keine Verfahrenskosten erhoben werden, entfällt auch das Interesse an einem Ent- scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege wird somit gegenstandslos und ist als erledigt vom Geschäftsverzeich- nis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. Okto- ber 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an das Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbei- träge, zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das durch Gesuch vom 27. November 2014 eingeleitete Verfahren um unentgeltli- che Rechtspflege wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: - A_____ (Einschreiben) Seite 8 von 9 - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und be- gründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Seite 9 von 9