Es rechtfertigt sich, ihr drei Viertel der Verfahrenskosten, bestimmt auf 300 Franken, ausmachend 225 Franken, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Verfahrenskostenanteil von 225 Franken wird A____ zur Bezahlung auferlegt.