Indem die AAB in ihrer neuen Verfügung vom 25. Januar 2017 den Eigenmietwert im Familienbudget berücksichtigte, hat sie den Begehren von A____ teilweise entsprochen, womit das Beschwerdeverfahren teilweise gegenstandslos wurde. Mit den übrigen Anträgen unterliegt A____. Damit gilt A____ überwiegend als unterliegende Partei (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 VRPG).