Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 8 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 3. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).