Das private Interesse von A____ besteht darin, dass ihre jüngere Schwester, deren nicht anerkannte Ausbildung für die Eltern ebenfalls finanzielle Lasten mit sich bringt, auch in die Saldoteilung einbezogen wird. Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die beschränkten Mittel, welche für Ausbildungsbeiträge zur Verfügung stehen, mit der grösstmöglichen Wirkung eingesetzt werden. Hinzu kommt, dass die staatliche Ausbildungsfinanzierung andere Formen der Ausbildungsfinanzierung (durch Eltern, andere Verpflichtete und die Auszubildenden selber) lediglich ergänzt. In Anbetracht dessen ist der teleologischen Auslegung der Vorzug zu geben.