23 Abs. 1 ABV nicht zu erwähnen, deutet nichts darauf hin, dass die Norm bezweckt, nur gewisse nicht anerkannte Ausbildungen bei der Saldoteilung zu berücksichtigen. Vielmehr muss von einer Beschränkung auf anerkannte Ausbildungen ausgegangen werden. Die teleologische Auslegung legt somit nahe, dass in die Saldoteilung nur die in einer anerkannten Ausbildung stehenden Kinder einzubeziehen sind. 2.2.1.6 Auslegungsergebnis